Weil am Rhein(TS): Wegen seiner finanziellen Absicherung durch die Kommune stand dem in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Laguna-Bad in Weil am Rhein Corona-Überbrückungshilfe zu, ohne dass es dafür auf seine wirtschaftliche Lage ankam. Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 21.07.2022 entschieden
(Az. 9 K 3689/21). Die Urteilsgründe sind den Beteiligten vor Kurzem zugestellt worden.

Die Landeskreditbank hatte die von der Laguna Freizeitanlagen- und Stadthallenbetriebsgesellschaft mbH aufgrund der pandemiebedingten Schwimmbad-Schließung im November 2020 beantragte sog. Novemberhilfe mit der Begründung abgelehnt, das Bad sei nach den für die Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe entscheidenden Vorschriften nicht förderungsfähig, weil es sich bereits vor der Pandemie in „wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ befunden habe. Diese seien nach den Fördervorschriften zwingend anzunehmen, wenn ein Unternehmen – wie hier das Laguna-Bad – sein Stammkapital mehr als zur Hälfte verbraucht habe.

Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Es führt aus, die GmbH, deren Anteile fast zu 100 % von der Stadt Weil am Rhein gehalten würden, könne trotz mehr als hälftiger Aufzehrung ihres Stammkapitals nicht als von der Förderung ausgeschlossenes „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der maßgeblichen Vorschriften angesehen werden. Denn der für solche Unternehmen vorgesehene Förderausschluss solle lediglich verhindern, dass Corona-Hilfen Firmen künstlich am Leben hielten, die unabhängig von der Pandemie ohnehin binnen kurzer Zeit zugrunde gegangen wären. Die Bad-Betreiberin müsse hingegen – unabhängig von ihrer Rechtsform als GmbH – wie die kommunalen Eigenbetriebe behandelt werden. Für deren Förderung komme es nach den Fördervorschriften nicht auf die wirtschaftliche Lage an, weil sie immer durch die dahinterstehende Kommune und deren Finanzkraft abgesichert seien und ihnen damit keine Insolvenz drohe. So liege es auch bei der GmbH, der die Stadt Weil am Rhein noch im Juli 2020 eine verbindliche schriftliche Zusage erteilt hatte, sie finanziell weiter so auszustatten, dass sie in der Folgezeit stets in der Lage sei, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (sog. Patronatserklärung). Die unterschiedliche Förderpraxis der Landeskreditbank in Bezug auf eine derartige GmbH und auf kommunale Eigenbetriebe stelle eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung dar.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Landeskreditbank hat Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegt.

Von Toni Bernd Schlack

Toni Schlack ist seit 1999 Author in verschiedenen Blogs und Redakteur in verschiedenen Zeitungen . Toni Schlack schreibt sehr gerne über EDV-Themen, Veranstaltungen.

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